Hier mal ein kleiner Auszug wo man sich da bewegt in welchen Bereichen:
In Fällen von Cybermobbing ist eine aktive Strafverfolgung möglich. Man kann Cybermobber verklagen. Ein Zivilgericht kann beispielsweise in ernsten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen.
Im Strafgesetzbuch stehen einige Gesetze, die bei Cybermobbing zur Anwendung kommen können.
- § 185 Strafgesetzbuch: Beleidigung
- § 186 Strafgesetzbuch: Üble Nachrede
- § 187 Strafgesetzbuch: Verleumdung
- § 238 Strafgesetzbuch: Nachstellung
- § 240 & § 241 Strafgesetzbuch: Nötigung & Bedrohung
Besteht Verdacht auf eine Straftat, zum Beispiel eine Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, muss die Polizei Ermittlungen aufnehmen, auch wenn der Täter anonym ist.
Die Strafe für üble Nachrede beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die Verleumdung kann mit einer Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden.